Jurafuchs

Artikel 30

EU-Kartell-VO
Veröffentlichung von Entscheidungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2009-06-11
Artikel 30

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)

Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den Artikeln 23 und 24 erlässt.

(2)

Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Meine Notizen

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