Jurafuchs

Artikel 31

EU-Kartell-VO
Nachprüfung durch den Gerichtshof
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2009-06-11
Artikel 31

Nachprüfung durch den Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

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