Jurafuchs

Artikel 32

EU-Kartell-VO
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2009-06-11
Artikel 32

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für

a)
internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,
b)
Seeverkehrsdienstleistungen, die — wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehen — ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden.
c)
den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern.

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