Artikel 32
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für
a)
internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,
b)
Seeverkehrsdienstleistungen, die — wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehen — ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden.
c)
den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern.