Artikel 6
Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten
Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.
Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten
Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.