(1)
Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage, die Gedenktage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2)
Dieser Schutz gilt von 0 bis 24 Uhr, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.