(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 3 Abs. 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,
2.
entgegen §§ 4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro geahndet werden.