Am
a)
Karfreitag ab 5 Uhr,
b)
Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) von 5 bis 16 Uhr,
c)
(aufgehoben)
d)
Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
e)
Heiligabend ab 16 Uhr,
sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt
1.
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
2.
öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
3.
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.