Jurafuchs

§ 4

FeiertG LSA
Schutz der Gottesdienste
Stand 2004-08-25
(1)
An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
(2)
Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Meine Notizen

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