Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.
§ 7
FeiertG LSAAusnahmen
Stand 2004-08-25