Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Schulbesuch und Sprachvermittlung§ 15 Aufwandserstattung →