Auf ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung keine Anwendung. Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ende des Leistungsbezugs nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, sofern nicht erstmalig ein Asylantrag gestellt wird.
§ 4
FlüAGUnbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Teil 1 Allgemeiner Teil
Stand 2013-12-19