Jurafuchs

§ 5

FlüAG
Schutzbedürftige Personen
Teil 1 Allgemeiner Teil
Stand 2013-12-19
Bei der Ausführung dieses Gesetzes berücksichtigen die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →