Die Pauschalen nach § 15 Absatz 3 sind auf der Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse zu überprüfen und durch Rechtsverordnung der obersten Aufnahmebehörde erforderlichenfalls neu festzusetzen.
§ 20
FlüAGPauschalenüberprüfung
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2013-12-19