Die unteren Aufnahmebehörden passen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 8 die durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche je Person in der Weise an, dass am 1. Januar 2016 die in § 8 Absatz 1 Satz 4 bestimmte Flächenzahl von mindestens sieben Quadratmetern erreicht wird.
§ 23
FlüAGAnpassung der Wohn- und Schlaffläche in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2013-12-19