(1)
Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ihre Familienangehörigen für das Jahr 2014 mit 12 566 Euro und für das Jahr 2015 mit 13 260 Euro festgesetzt.
(2)
Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für sonstige Personen für das Jahr 2014 mit 4188 Euro und für das Jahr 2015 mit 4420 Euro festgesetzt.
(3)
§ 15 Absatz 4 gilt entsprechend.