Jurafuchs

§ 2

FraktG LSA
Leistungen an Fraktionen
Stand 1992-11-05
Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach § 3 zur Eigenbewirtschaftung sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag von Sachsen-Anhalt kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen und Dienstleistungen anbieten. Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

Meine Notizen

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