(1)
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres zu legen. Der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers ist nicht erforderlich.
(2)
Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
1.
Einnahmen:
2.
Ausgaben:
(3)
Die Rechnung muss das Vermögen, das mit den Zuschüssen nach § 2 Satz 1 erworben wurde, die Rücklagen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Abschreibungen sind zu berücksichtigen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
1.
Aktivseite:
a)
Geldbestände,
b)
sonstige Vermögensgegenstände,
c)
Rechnungsabgrenzung;
2.
Passivseite:
a)
Eigenkapital, davon Rücklagen nach diesem Gesetz,
b)
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
c)
sonstige Verbindlichkeiten,
d)
Rechnungsabgrenzung.
(4)
Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk einer internen Fraktionsprüfungskommission und eines Wirtschaftsprüfers aufweisen.
(5)
Solange die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, dürfen ihnen Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nicht gewährt werden.