Über Zuschüsse nach § 2 Satz 1 haben die Fraktionen in Einnahmen und Ausgaben gesondert Buch zu führen. Die vom Landtag von Sachsen-Anhalt überlassenen Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
§ 5
FraktG LSABuchführung
Stand 1992-11-05