(1)
Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nach erfolgter Rechnungslegung gemäß § 6 zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fraktion nach § 1 Abs. 2 ist nicht Gegenstand der Prüfung. Einzelheiten der Prüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat nach Anhörung des Landesrechnungshofes erläßt.
(2)
Soweit der Landesrechnungshof die Verwendung der Mittel beanstandet hat, entscheidet der Präsident des Landtages nach Anhörung der jeweiligen Fraktion über die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nach § 4 oder das Absehen von einer Rückforderung. Gegen einen Rückforderungsbescheid steht den Fraktionen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.