(1)
Das Land Schleswig-Holstein erkennt die in Schleswig-Holstein gesprochenen friesischen Sprachformen als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und die Ermutigung dazu werden geschützt und gefördert.
(2)
Die Bürgerinnen und Bürger können sich in friesischer Sprache an Behörden im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland wenden und Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke in friesischer Sprache vorlegen. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden im Kreis Nordfriesland oder auf der Insel Helgoland die friesische Sprache, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die friesische Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird. § 82b des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(3)
Die Behörden können offizielle Formulare und öffentliche Bekanntmachungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache abfassen.
(4)
Die Bürgerinnen und Bürger können im Kreis Nordfriesland in zivilrechtlichen Verfahren Urkunden und Beweismittel in friesischer Sprache vorlegen, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen und unter der Bedingung, dass dies nach Auffassung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert.