(1)
Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland ist an Gebäuden der Landesbehörden und an Gebäuden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Beschilderung zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache auszuführen. Vorhandene einsprachige Beschilderung darf durch eine Beschilderung in friesischer Sprache ergänzt werden.
(2)
Der Kreis Nordfriesland und die Kommunen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland können an öffentlichen Gebäuden und an den Gebäuden der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland die Beschilderung zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache ausführen.
(3)
Das Land Schleswig-Holstein wirkt darauf hin, dass die Beschilderung an anderen öffentlichen Gebäuden sowie topografische Bezeichnungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland ebenfalls zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache ausgeführt werden.