Dieses Gesetz wird in deutscher Sprache und in friesischer Übersetzung verkündet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Orts- und Hinweistafeln und wegweisende Beschilderungen§ 8 Inkrafttreten →