Jurafuchs

§ 6

FriesischG
Orts- und Hinweistafeln und wegweisende Beschilderungen
Stand 2004-12-13
(1)
Die vorderseitige Beschilderung der Ortstafeln, Ortshinweistafeln, Hinweistafeln zu besonderen touristischen Zielen und Routen, Hinweistafeln zu Gewässern sowie die wegweisende Beschilderung an Straßen können im Kreis Nordfriesland nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 StVO zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen. Dieses Ziel haben die Behörden des Landes - gegebenenfalls unter näher zu benennenden Auflagen betreffend Gestaltung und Aufstellung der Schilder - zu beachten und zu fördern.
(2)
Die zweisprachige straßenverkehrsrechtliche Beschilderung im Kreis Nordfriesland nach Maßgabe des Absatzes 1 erfolgt nach der Anlage zu diesem Gesetz. Die Kosten der Gemeinden und Gemeindeverbände für die erstmalige zweisprachige wegweisende Beschilderung im Kreis Nordfriesland übernimmt das Land. Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt die zur Konkretisierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3)
Vorhandene einsprachige Ortstafeln und Verkehrszeichen dürfen durch eine Hinzufügung in friesischer Sprache ergänzt werden.

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