(1)
Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland sollen in Behörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts friesischsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen, um die in § 1 formulierten Rechte gewährleisten zu können.
(2)
Das Land Schleswig-Holstein sowie der Kreis Nordfriesland und die Kommunen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland berücksichtigen nach Maßgabe der Verpflichtung aus § 1 und § 2 Absatz 1 friesische Sprachkenntnisse im Verfahren zur Einstellung in den öffentlichen Dienst, soweit es im Einzelfall bei der Wahrnehmung einer konkreten Tätigkeit als erforderlich oder wünschenswert erachtet wird. Sie gestalten ihre Ausschreibungen entsprechend.
(3)
Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland wirken das Land Schleswig-Holstein, der Kreis Nordfriesland und die Kommunen darauf hin, dass der Erwerb friesischer Sprachkenntnisse im Fortbildungsangebot für ihre Beschäftigten Berücksichtigung findet.
(4)
Das Land Schleswig-Holstein sowie der Kreis Nordfriesland erfüllen nach Möglichkeit die Wünsche ihrer Beschäftigten in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem ihre jeweilige friesische Sprachform gesprochen wird.