Jurafuchs

§ 13

GebG NRW
Kostenschuldner
Stand 2024-12-10
(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

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