Die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 2 über die Festsetzungsverjährung gelten für alle am 21. Dezember 2024 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Verwaltungsvorschriften§ 31 Inkrafttreten (Fn 3) (Fn 6) →