Jurafuchs

§ 6

GebG NRW
Ermäßigung und Befreiung
Stand 2024-12-10
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
3.
Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

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