Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr§ 28 Kostenschuldner →