Jurafuchs

§ 28

GebG NRW
Kostenschuldner
Stand 2024-12-10
(1)
Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
a)
die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
b)
für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
5.
Abschnitt Schlußvorschriften

Meine Notizen

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