Die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Prechtal und der Gemeinde Oberprechtal überlassen; diese bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Südbaden. Kommt die Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ist nach § 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu verfahren.
§ 2
OPrechNeubG BWRechtsnachfolge und Auseinandersetzung
Stand 1963-12-03