Jurafuchs

§ 4

OPrechNeubG BW
Wahl des Gemeinderates Bestellung eines Amtsverwesers und Wahl des Bürgermeisters
Stand 1963-12-03
(1)
[1] Die im Gemeindeteil Oberprechtal wohnenden Wahlberechtigten der Gemeinde Prechtal wählen unverzüglich den Gemeinderat, dessen Amtszeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt und spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Die Durchführung der Wahl obliegt der Gemeinde Prechtal.
(2)
Die erste Sitzung des Gemeinderats ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung anzuberaumen. In dieser Sitzung bestellt der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser, der bis zur rechtskräftigen Wahl des Bürgermeisters die diesem nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben wahrnimmt; § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.
(3)
Die Wahl des Bürgermeisters ist bis spätestens 30. Juni 1964 durchzuführen.

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