Das Innenministerium erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes die zur näheren Regelung der Verwaltung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Ortsrecht§ 7 Inkrafttreten →