(1)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben die im Gemeindeteil Oberprechtal wohnenden Bürger der Gemeinde Prechtal das Bürgerrecht der Gemeinde Oberprechtal.
(2)
Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts wird Einwohnern der Gemeinde Oberprechtal, die ihre Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Gemeinde beibehalten, ihre Wohndauer in der Gemeinde Prechtal angerechnet, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestand. Der Zuzug in die Gemeinde Oberprechtal steht einer Rückkehr im Sinne des § 13 Abs. 3 der Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug im Ortsteil Oberprechtal der Gemeinde Prechtal gewohnt hat.