Jurafuchs
§ 112a

§ 112a

GenG
Vergleich über Nachschüsse
Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Stand 2026-05-06
(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.

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