Jurafuchs
§ 115d

§ 115d

GenG
Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Stand 2026-05-06
(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt. (2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind.

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