Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes§ 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane →