Jurafuchs
§ 17

§ 17

GenG
Juristische Person; Formkaufmann
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Stand 2026-05-06
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →