Jurafuchs
§ 151a

§ 151a

GenG
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2026-05-06
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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