Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes§ 65 Kündigung des Mitglieds →