Jurafuchs

§ 15

ÖGDG
Heilpraktikerwesen
Abschnitt 2 Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter
Stand 2015-12-17
Die Gesundheitsämter achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Darüber hinaus bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis nach § 2 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung unberührt.

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