Jurafuchs

§ 2a

ÖGDG
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-12-17
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden spätestens zum 31. Dezember 2024 durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände hinsichtlich der Effizienz der Verwaltungsabläufe durch die Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

Meine Notizen

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