Die Gesundheitsämter erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der Ziele nach § 1 Absatz 1. Sie treffen hierfür geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 5
ÖGDGGrundsätze der Aufgabenerfüllung
Abschnitt 2 Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter
Stand 2015-12-17