Jurafuchs

§ 17

ÖGDG
Anwendungsbereich
Abschnitt 4 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2015-12-17
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Personen, die von einem Gesundheitsamt, einer nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt untersucht oder von dessen Maßnahmen oder von Maßnahmen der in § 16 Absatz 2 genannten Einrichtungen, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, betroffen sind. Diesen Daten sind personenbezogene Daten Dritter gleichgestellt, die dem Gesundheitsamt, der nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt bei Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Landesdatenschutzgesetz ergänzend.

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