Bei ärztlichen Untersuchungen mit Ausnahme der Einschulungsuntersuchungen nach § 8 Absatz 2 darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LDSG, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1, bleibt unberührt.
§ 21
ÖGDGÄrztliche Untersuchungen
Abschnitt 4 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2015-12-17