Jurafuchs

§ 23

ÖGDG
Gebühren und Auslagen
Abschnitt 5 Gebühren, Verordnungsermächtigung und Ordnungswidrigkeiten
Stand 2015-12-17
(1)
Für Aufklärung und Beratung sowie für amtsärztliche Begutachtungen, Zeugnisse und Bescheinigungen in beamtenrechtlichen Verfahren nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Landesgebührengesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Gesundheitsämter in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn für Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit Maßnahmen auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes Gebühren erheben.

Meine Notizen

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