2Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die in Satz 1 Nummer 2 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 4Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 9 Absatz 1 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. 5Im Fall von Satz 1 Nummer 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. 6Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. 7Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die in Satz 1 Nummer 2 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 9 Absatz 1 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. Im Fall von Satz 1 Nummer 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen.
§ 11
SächsGDGBefugnisse
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Stand 2024-09-11
(1)
1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,
1.
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
2.
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse, die der Überwachung nach § 9 Absatz 1 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
3.
Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
4.
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter geboten ist.
(2)
1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3)
1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen, Verkehrsmittel, Transportmittel, Behältnisse und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen, Verkehrsmittel, Transportmittel, Behältnisse und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.