Jurafuchs

§ 21

SächsGDG
Ordnungswidrigkeiten
Schlussvorschriften
Stand 2024-09-11
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1

a)

b)

2.
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3.
die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,
2.
im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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