(1)Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch Information sowie Beratung auf deren Verhütung und Beseitigung hin.
(2)1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. 2Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände.(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände.
(3)1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. 2Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. 3Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über1.die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, von Nutzungsberechtigten und Inhabern der tatsächlichen Gewalt an Grundstücken sowie von den zur Unterhaltung von Grundstücken Verpflichteten,
2.die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden,
3.die Feststellung und Bekämpfung von Umweltmedien nach Satz 2, insbesondere über
4.die Verpflichtung der Gesundheitsämter, die nach Nummer 2 Buchstabe b übermittelten Daten an die oberste Landesgesundheitsbehörde weiterzuleiten.
4Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. 5Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.