Soweit nicht andere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter wahr.
§ 18
SächsGDGGerichts- und vollzugsärztlicher Dienst
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Stand 2024-09-11