(1)
1Die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Aufgaben nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 3 Nummer 2 werden als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen.(1) Die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Aufgaben nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 3 Nummer 2 werden als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen.
(2)
1Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter wird von der Landesdirektion Sachsen ausgeübt. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.(2) Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter wird von der Landesdirektion Sachsen ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
(3)
1Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.(3) Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.